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Günter E. V ö l k e r, Juni 2006

Oberlandesgericht Oldenburg
zur Berufung

des Nds. Rechtsanwalt- und Notarverbandes e.V.
vom 02.03.2006
- Abschrift -

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
1. Zivilsenat
Der Vorsitzende

Geschäftsnummer:
1 U 11/06

Oberlandesgericht, Postfach 2451, 26014 Oldenburg

Oldenburg, 9. März 2006

Rechtsanwälte
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Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,


in dem Rechtsstreit
Niedersächsischer Anwalt- und Notarverband e.V. gegen V ö l k e r

zieht der Senat nach Beratung in Erwägung, die Berufung durch einstimmigen Beschluß nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem derzeitigen erkennbaren Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich ist. Soweit nach bisherigem Sachstand ersichtlich, dürfte das Landgericht in der Sache zutreffend entschieden haben. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Entscheidung.

Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen eine ausreichende Bestimmtheit des Klagantrags und des materiellen Klagebegehrens. Zwar ist im Wettbewerbsrecht anerkannt, daß der Unterlassungsantrag sich auf eine von der konkreten Verletzungshandlung losgelöste Unterlassungsverpflichtung beziehen kann, die in abstrakter Form beschrieben wird. Das Bestimmtheitserfordernis in §253 Abs.2 Nr.2 ZPO und die Funktionsverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren setzen hier jedoch Grenzen. Der Kläger dar sich bei Formulierung des Unterlassungsantrags jedenfalls nicht darauf beschränken, lediglich die abstrakte Rechtsnorm, die wertausfüllungsbedürftig ist, und der Sachverhaltssubsumtion bedarf, wiederzugeben oder die zu unterlassende Handlung mit anderen wertausfüllungsbedürftigen Begriffen zu umschreiben,, deren Inhalt und Reichweite erst durch einen richterlichen Erkenntnisakt konkretisiert werden muß. Dies gilt auch für eine Unterlassungsantrag, der sich auf eine verbotene Rechtsberatung beziehen soll (instruktiv hierzu BGH GRUR 2003, 886, 887).

Im vorliegenden Fall erreicht der Unterlassungsantrag noch nicht einmal die bereits im Gesetz enthaltene Konkretisierung, sondern der Antrag ist letztlich darauf gerichtet, dem Beklagten aufzugeben, nichts Unerlaubtes zu tun (unerlaubte Rechtsbesorgung zu betreiben). Was unerlaubte Rechtsberatung ist und ob das Vorgehen des Beklagten darunter fällt, ist jedoch gerade zwischen den Parteien streitig und im Rahmen des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens ( des vorliegenden Zivilprozesses) festzustellen. Dies kann nicht - worauf aber ein dem Antrag stattgebendes Urteil hinauslaufen würde - in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Auch die durch die mit "insbesondere" eingeleitete Konkretisierung hilft hier nicht weiter. Die darin beschriebene Tätigkeit (Vertretung von natürlichen Personen in Gerichtsverfahren aller Art) ist nämlich ebenfalls zu weit gefaßt, jedenfalls in materiellhinsichtlicher Hinsicht. Denn nicht jede Vertretung einer Person in einem Gerichtsverfahren durch eine andere , nicht zur Rechtsberatung befugte Person verstößt gegen das RBerG.

Das Landgericht hat auch einen Verstoß des Beklagten gegen das RBerG zutreffend verneint, weil jedenfalls die dafür notwendige nachhaltige, geschäftsmäßige Tätigkeit fehlt.

Eine geschäftsmäßige Tätigkeit bei der Rechtsberatung und - vertretung setzt voraus , daß in diesem Bereich eine selbständig mit Wiederholungsabsicht vorgenommene Tätigkeit entfaltet wird, die -sei es auch bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art wiederum vorgenommen werden soll und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil der Beschäftigung der betreffenden Person wird. In Abgrenzung dazu reicht eine lediglich ausnahmsweise vorgenommene Tätigkeit nicht aus, die aus Gefälligkeit oder auf Grund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Verbundenheit, entfaltet wird (vgl. statt vieler BGH NJW 2000, 1560, 1561; NJW 2001, 3541,3542; Renner/Caliebe, RBerG, 3.Aufl., Art. 1 §1, Rdnr. 56ff, 62). Dabei kann das Merkmal der Wiederholungsabsicht auch zu verneinen sein, wenn mehrere Teilakte rechtsbesorgender Art vorgenommen werden, die aufgrund des Anlasses, der Motivation oder ihres Gegenstandes miteinander verknüpft sind und bei wertender Betrachtung als aus Gefälligkeit bzw. verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Verbundenheit erbrachte einheitliche Hilfeleistung erscheinen (vgl. Renner/Caliebe, a.a.O.,Rdnr. 62). Andererseits kann bei einer einzelnen Handlung bereits die erforderliche Wiederholungsabsicht vorliegen, wenn die Absicht nachhaltiger Rechtsberatungstätigkeit besteht. (vgl. Renner / Caliebe, a.a.O., Rdnr. 59). Ob dies anzunehmen ist und insoweit die entsprechende Absicht weiterer, nachhaltiger Rechtsberatungstätigkeit besteht, ist anhand vorhandener Indiztatsachen festzustellen. Das Landgericht hat die Umstände des vorliegenden Falls dahingehend gewürdigt, daß hier eine Hilfestellung aus Gefälligkeit zu Gunsten des mit dem Beklagten befreundeten Ehepaares Knödel vorliegt und nicht von einer wiederholten, geschäftsmäßigen Tätigkeit des Beklagten auszugehen ist. Dies scheint zumindest als vertretbare Würdigung; der Senat schließt sich dem an.

Daß die Aktivität des Beklagten, die dieser zugunsten der Eheleute Knödel entfaltet hat um diesen bei den vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der drohenden Zwangsversteigerung zu helfen, in Einzelakte aufgespalten werden kann, steht dem nach den vorausgegangenen Ausführungen nicht entgegen. Der einheitliche Anlaß der Hilfeleistung, der im persönlichen Bereich liegende Grund der Unterstützung und die beiden unterstützten Personen, auf die sich all die Aktivitäten des Beklagten beziehen, rechtfertigen es, hier von einer einheitlichen Tätigkeit auszugehen und einen geschäftsmäßigen Hintergrund zu verneinen. Auch der nunmehr auf Seite 4 der Berufungsbegründung dargelegte weitere Akt der Geltendmachung von Ansprüchen zugunsten des Fritz Knödel gegenüber der LZO steht in diesem Zusammenhang.

Die vom Kläger angeführte Hartnäckigkeit und emotionale Aufgeladenheit ind den Aktivitäten des Beklagten sowie dessen teilweise wenig sachbezogenen , im Bereich möglicher Beleidigung liegenden Ausführungen sind sicherlich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Eheleute Knödel wenig förderlich; dies mag auch als laienhaftes Verhalten und als Beleg dafür angesehen werden, daß die Unterstützung juristischer Laien bei der Rechtsverfolgung regelmäßig nur von begrenztem Wert ist. Dies alles kann jedoch keinesfalls als Argument für die nach Art.1 §1 RBerG erforderliche Geschäftsmäßigkeit gewertet werden, worauf es hier allein ankommt.

Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen bis zum 24.März 2006 Stellung zu nehmen.

Es mag erwogen werden, ob ggf. im Kosteninteresse die Berufung zurückgenommen werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kodde
Vizepräsdident des Oberlandesgerichts

Ende des gerichtlichen Verfahren

Weiterer Vorgang:

1.

Der Niedersächsische Anwalt- und Notarverband e.V. hat mit Schriftsatz vom 23.03.2006 seine Berufung zurückgenommen mit folgender Begründung:

" (…) wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil (…) unter Zurückstellung von Bedenken gegen die Wertung der Tätigkeit des Beklagten als Einzelakt - hiermit zurückgenommen."

gez. Martens
Rechtsanwalt

2.

Das Oberlandesgericht hat daraufhin am 24.03.2006 folgenden Beschluß erlassen:

"Der Berufungskläger wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Er hat die durch die Berufungseinlegung entstandenen Kosten zu tragen (§516 Abs.3 ZPO)."

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Dr. Kodde

Dr. Herde

Dr. Brinkmann

Das Zivil-Verfahren gegen Bohrwurm ist damit beendet. Der Nds. Rechtsanwalt- und Notarverband hat vermutlich etwas dazugelernt. Wir als Bürger auch, nämlich: wir dürfen doch…

Es folgt in der nächsten Zeit die Darstellung der dem Verfahren vorausgegangenen "Abmahnung" und weitere Darstellungen der aktuell laufenden Vorgänge um den Notarverband Nds., sowie die Notarkammer und die Staatsanwaltschaft in Oldenburg. Offenbar kennt man sich dort untereinander wieder recht gut. Bohrwurm .net rechnet nicht damit, daß unterhalb der in vorstehenden verfahren bemerkenswert korrekt arbeitenden Spruchkörper irgend etwas korrekt im rechtsstaatlichen, juristischen oder auch nur im ethisch moralischen Sinne verläuft. Die ersten Signale lassen Assoziationen zu den Begriffen " Filz, Sumpf und Kumpanei" -Oldenburger Zustände- als nicht ganz unberechtigt erscheinen. Dies mag sich ändern. Hoffen dürfen wir es, glauben aufgrund schlimmster Erfahrungen jedoch nicht. Bohrwurm.net will jedoch erst abwarten, bis seriöser Weise Näheres auf gesicherter Basis gesagt werden kann.

Bleiben Sie dran.

Günter E. V ö l k e r , Juni 2006

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